Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Fellnasen Schutz Team e.V.“, kurz FST e.V. genannt. Er hat seinen Sitz in 47652 Weeze. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein „Fellnasen Schutz Team e.V.“, mit Sitz in 47652 Weeze, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, der Schutz des Tieres und die Bewahrung des Tieres vor psychischen und physischen Schäden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen und Tötungsstationen verschiedener Länder Europas, an Personen und Pflegestellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.

die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.

sowie die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung).

Der Fellnasen Schutz Team e.V. sieht es als seine Aufgabe an, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

Der Fellnasen Schutz Team e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Haustierhaltung.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürlich oder juristische Person sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder E-Mail), der an den Vorstand gerichtet werden soll. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und kann jederzeit erfolgen. Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens der zehnte Teil, jedoch mindestens drei der Mitglieder sie beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit Satzungsänderungen. Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

Wahl des Schriftführers

Wahl des Kassenwartes, der berechtigt ist, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, und der verpflichtet ist, zum Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenlage, das Rechnungswesen und die Verwendung der Vereinsmittel zu satzungsmäßigen Zwecken zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

§6 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§7 Organe des Vereins

1. der vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB

2. die Mitgliederversammlung

§8 Geschäftsführender Vorstand

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) 3. Vorsitzender

Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, ansonsten vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§9 Liquidation

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

§10

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.